Kreisärzteverein Paderborn e. V.
Satzung
Die Vereinssatzung bildet das rechtliche Fundament und definiert die grundlegenden Regeln und Ziele, nach denen unser Kreisärzteverein agiert und sich organisiert.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Kreisärzteverein Paderborn e. V. hat seinen Sitz in Paderborn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung von Standes- und Berufsinteressen auf örtlicher Ebene für die in ihm zusammengeschlossenen Ärzte, die Pflege der Kollegialität und die Förderung der ärztlichen Weiterbildung, entsprechend § 13 (2) der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle in Stadt und Landkreis Paderborn wohnhaften Ärztinnen und Ärzte sein, die dort infolge ihrer Niederlassung ihren ständigen Wohnsitz haben, oder aus vertraglichen oder sonstigen Rechten dort tätig oder ohne Berufsausübung ständig wohnhaft sind.
§ 4 Beitritt
Die Anmeldung als Vereinsmitglied geschieht schriftlich beim Vereinsvorsitzenden. Nach Meldung wird dem Aufzunehmenden zunächst ein Abdruck der Satzung zur Kenntnisnahme übersandt sowie eine Beitrittserklärung, die dem Vorstand des Vereins unterschrieben zurückzusenden ist. Auf der nächsten Versammlung wird die Beitrittserklärung bekannt gegeben. Einsprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe in der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über den Einspruch nach Anhören des Ehrenrates. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Anmeldung des Arztes frühestens nach einem Jahr erneut erfolgen. Erfolgt kein Einspruch, so ist der Bewerber nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgenommen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Ehrenrates mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann 14 Tage Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes die Interessen des Vereins oder das Ansehen des Standes gefährdet oder schädigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden = Schriftführer, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart (engerer Vorstand). Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertre-tungsberechtigt.
Bankvollmacht haben der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassenwart. - Zum weiteren Vorstand gehören noch die in § 8 benannten Beisitzer. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl findet in der Jahreshauptver-sammlung statt. Die Wahl geschieht geheim durch Stimmzettel oder bei nur einem Vorschlag durch Handerheben. Einfache Mehrheit ist entscheidend. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das über die Vorstandssitzung zu führende Protokoll ist nach Genehmigung durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§ 8 Beirat
Angehörige des Vereins, die Mitglieder der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, der Delegiertenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe oder deren Untergliederung sind, gehören als stimmberechtigte Beisitzer dem Vorstand an. Das gleiche gilt für Ärzte, die in anderen ärztlichen Standesorganisationen oder in Organen der Sozialversicherungsträger tätig sind; letztere nur mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversamm-lung) statt, zu der vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden muss. Die Tagesordnung und die Beschlüsse werden in ein Protokoll eingetragen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat das Recht, außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Diese müssen auf Antrag von mindestens 1/6 der Vereinsmitglieder innerhalb von 28 Tagen einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingereicht werden. Nicht zur Tagesordnung gehörende Anträge können nicht zum Beschluss erhoben werden, sondern müssen vertagt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird und sich kein Widerspruch erhebt. Die Bestimmung des § 13 werden hierdurch nicht berührt.
In der Jahreshauptversammlung werden die notwendigen Wahlen vorgenommen, die Beiträge festgesetzt, die Ehrenmitglieder ernannt und Ehrungen verdienter Mitglieder beschlossen.
Der Vorstand hat das Recht, außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Diese müssen auf Antrag von mindestens 1/6 der Vereinsmitglieder innerhalb von 28 Tagen einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingereicht werden. Nicht zur Tagesordnung gehörende Anträge können nicht zum Beschluss erhoben werden, sondern müssen vertagt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird und sich kein Widerspruch erhebt. Die Bestimmung des § 13 werden hierdurch nicht berührt.
In der Jahreshauptversammlung werden die notwendigen Wahlen vorgenommen, die Beiträge festgesetzt, die Ehrenmitglieder ernannt und Ehrungen verdienter Mitglieder beschlossen.
§ 10 Ehrenrat
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Ehrenrat, der aus 3 Mitgliedern besteht. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem Schlichtungs-ausschuss angehören. Der Ehrenrat berät den Vorstand bei Einsprüchen gegen einen Aufnahmeantrag nach § 4 und bei Anträgen auf Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Ziffer 6.
Er schlichtet Zwistigkeiten von Mitgliedern untereinander. Wird eine Bereinigung nicht erzielt, so hat der Ehrenrat den Vorgang dem Schlichtungsausschuss zu übergeben. Über jede Angelegenheit ist dem Vorstand zu berichten. Das Recht jedes Mitgliedes, von sich aus den Schlichtungsausschuss anzurufen, wird durch das Tätigwerden des Ehrenrates nicht berührt.
Er schlichtet Zwistigkeiten von Mitgliedern untereinander. Wird eine Bereinigung nicht erzielt, so hat der Ehrenrat den Vorgang dem Schlichtungsausschuss zu übergeben. Über jede Angelegenheit ist dem Vorstand zu berichten. Das Recht jedes Mitgliedes, von sich aus den Schlichtungsausschuss anzurufen, wird durch das Tätigwerden des Ehrenrates nicht berührt.
§ 11 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Versammlung beschlossen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Sonderumlagen bei besonderen Anlässen können auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden erhoben werden. Auf begründeten Antrag kann in Ausnahmefällen durch Vorstands-beschluss der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Sonderumlagen bei besonderen Anlässen können auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden erhoben werden. Auf begründeten Antrag kann in Ausnahmefällen durch Vorstands-beschluss der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
§ 12 Vermögen
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Kassenwart gibt auf der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 von der Versammlung gewählte Kassenprüfer. Die Entlastung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
Sonderumlagen bei besonderen Anlässen können auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden erhoben werden. Auf begründeten Antrag kann in Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
Sonderumlagen bei besonderen Anlässen können auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden erhoben werden. Auf begründeten Antrag kann in Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederhauptversammlung vorgenommen werden. Diese erfordert 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag muss vorher durch die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit
3/4-Stimmenmehrheit. Ein solcher Antrag bedarf der Unterstützung von 1/3 und der Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll nach Möglichkeit berufssozialen Zwecken zugeführt werden. Ist die 1. Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb Monatsfrist eine 2. Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
3/4-Stimmenmehrheit. Ein solcher Antrag bedarf der Unterstützung von 1/3 und der Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll nach Möglichkeit berufssozialen Zwecken zugeführt werden. Ist die 1. Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb Monatsfrist eine 2. Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
Diese Satzung ist beschlossen am 15. Januar 2003.
Für weitere Informationen zur Mitgliedschaft und den Vorteilen einer Mitgliedschaft im Kreisärzteverein Paderborn stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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